SKV Satzung

Der Name des Vereins ist: SAILHORSE-Klassenvereinigung im Deutschen Segler-Verband e.V.

  1. Die SAILHORSE-Klassenvereinigung ist ein Zusammenschluß von Personen zur Förderung des Segelsports mit Kieljachten nach den Zeichnungen und Bauvorschriften der Hersteller N.V. Seahorse/B.V. SAILHORSE/ Cather Friesland B.V./Valkon B.V. Sitz der Vereinigung ist Hamburg, sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg einzutragen.

  2. Die SAILHORSE-Klassenvereinigung übt ihre Tätigkeit in Gemeinnützigkeit und unter besonderer Berücksichtigung der über die Gemeinnützigkeit erlassenen Bestimmungen aus, wobei etwa entstandene Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und die Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten.

  3. Der Beitritt zur SAILHORSE-Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Minderjährige fügen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters bei. Der jährliche, im Voraus zu entrichtende Beitrag beträgt Euro 17,90 für Mitglieder, die ein SAILHORSE- oder SEAHORSE-Boot besitzen, und Euro 8,95 für sonstige Mitglieder. Über die Höhe des Beitrages juristischer Personen entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Er muß mindestens vier Wochen vorher schriftlich dem Vorstand angekündigt sein. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
    • das Mitglied trotz Mahnung einen fälligen Betrag nicht bezahlt,
    • die Streichung des Mitgliedes im Interesse der SAILHORSE-Klassenvereinigung dem Vorstand notwendig erscheint.

    Ein betroffenes Mitglied kann gegen die Kündigung innerhalb von sechs Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat oder, falls dieser nicht tätig wird, die nächste Mitgliederversammlung.

  4. Organe der SAILHORSE-Klassenvereinigung sind Mitgliederversammlung und Vorstand und Ehrenrat.

  5. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal in zwei Jahren nach schriftlicher Einberufung per Post durch den Vorstand und faßt ihre Beschlüsse, mit Ausnahme der Ziffer 13, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Insbesondere wählt sie den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die der Versammlung berichten und die Entlastung des Vorstandes beantragen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist möglich, bedarf jedoch der Schriftform. In DSV-Angelegenheiten stimmen nur die Mitglieder, die im DSV Mitglied sind, und zwar mit der Stimmenzahl, die der Zahl ihrer dem DSV gemeldeten Mitglieder entspricht. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung soll mindestens 4 Wochen, sie muß spätestens 2 Wochen vorher ergehen und soll von einer Tagesordnung begleitet sein. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.

  6. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Akklamation durchgeführt werden, falls die Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragt. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der 1. Vorsitzende vertritt die SAILHORSE-Klassenvereinigung im Sinn des § 26 BGB. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden und
    • dem Schatzmeister.
    Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Klassenvereinigung. Änderungen der Klassen- und Vermessungsvorschriften sind Sache der International SAILHORSE Class Association (ISCA), in der die Klassenvereinigung Mitglied ist.

  7. Der Ehrenrat ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander. Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt entsprechend den Vorstandswahlen.

  8. Die SAILHORSE-Klassenvereinigung sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder analog der Gliederung des Deutschen Segler-Verbandes vor: Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin, Bodensee, Mittelrhein/Neckar und Nordrhein-Westfalen.

  9. Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch die Klassenvereinigung.

  10. Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und Prinzipien.

  11. Die SAILHORSE-Klassenvereinigung kann durch Verbandsvereine des DSV Ausschreibungen für Wettfahrten der SAILHORSE-Klassenvereinigung veranlassen.

  12. Für die Wettfahrtbeteiligung gelten die Regeln des DSV und des ausschreibenden Vereins.

  13. Für die Auflösung der SAILHORSE-Klassenvereinigung, über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist, bedarf es mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Verbleibendes Vermögen fällt an den Deutschen Segler-Verband und ist zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden. Diese Satzung ist am 19.02.1972 errichtet worden und enthält die Änderungen vom 27.10.1973, 24.05.1975, 22.11.1975 und 03.09.1977. Sie ist am 14.03.1974 in das Vereinsregister unter der Nummer 8080 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden. Sie enthält ferner die Änderung vom 16.08.1986.

Der Vorstand